Allgemeine Mietbedingungen
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
Diese allgemeinen Mietbedingungen sind Grundlage und Bestandteil sämtlicher Mietverträge zwischen uns, dem Mobilen CaravanService Büchele, Inh. Andreas Büchele, Grünwalder Weg 44, 82008 Unterhaching, Tel. +49 (0) 175 580 20 90 (Vermieter) und unseren Kunden (Mieter).
§ 2 Vertragsschluss, Vertragsgegenstand
2.1 Vertragsgegenstand ist ausschließlich die auf den Mietzeitraum befristete, mietweise
Überlassung eines Wohnmobils, gegebenenfalls mit weiterem Zubehör, zu den im Mietvertrag
und diesen Mietbedingungen festgelegten Konditionen durch den Vermieter an den Mieter.
2.2 Der Mieter organisiert seine Fahrt selbst und nutzt das Mietfahrzeug eigenverantwortlich. Der Vermieter erbringt neben der Vermietung keine Reiseleistungen, insbesondere keine Gesamtheit
von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Reisevertragsrecht sind daher nicht
anwendbar.
2.3 Alle Angebote des Vermieters sind bis zum Erhalt einer Buchungsbestätigung per E-Mail freibleibend. Anschließend ist die Buchung für beide Seiten verbindlich, es gelten die Stornierungsbedingungen gemäß dieser allgemeinen Mietbedingungen. Der Mietvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform und der wechselseitigen Unterschrift von Mieter und Vermieter.
2.4 Eine Übertragung oder Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus dem Mietvertrag auf Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
§ 3 Fahrzeug-Führungsberechtigte, benötigte Dokumente
3.1 Zum Führen des Mietfahrzeugs berechtigt sind nur der Mieter sowie die im Mietvertrag als berechtigte Fahrer benannten Personen.
3.2 Berechtigte Fahrer können alle natürlichen Personen sein, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die zum Zeitpunkt der Miete seit mindestens einem Jahr im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der für das angemietete Fahrzeug erforderlichen Klasse sind.
3.3 Mieter und alle im Mietvertrag genannten Fahrer haben vor Übergabe des Mietfahrzeugs die gültige Fahrerlaubnis sowie ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass im Original vorzulegen. Bei fehlender oder nicht vollständiger Vorlage der Dokumente setzt der Vermieter eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der Dokumente. Kommt es hierdurch zu einer verzögerten Übergabe, geht dies zu Lasten des Mieters. Bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist hat der Vermieter das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Es gelten die Stornierungsbedingungen gemäß diesen allgemeinen Mietbedingungen.
§ 4 Verbotene Nutzungen, Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
4.1 Die Nutzung des Mietfahrzeugs ist nur in den Grenzen der Europäischen Union gestattet. Für Fahrten in Nicht-EU-Staaten bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
4.2 Das Mietfahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Dabei ist der Mieter für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze sowie sonstiger Rechtsverordnungen und Gesetze, zum Beispiel die Beachtung der maximalen Zuladung, Fahrzeugabmessungen sowie technischer Regeln selbst verantwortlich. Der Mieter ist zur regelmäßigen Kontrolle der Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit des Mietfahrzeugs verpflichtet, insbesondere zur Kontrolle des Öl- und Wasserstands sowie Reifendrucks. Der Mieter ist verpflichtet, Bedienungsanleitungen und Handbücher des Mietfahrzeugs sowie Platzordnungen der Campingplätze selbstständig zu beachten.
4.3 Die Vermietung erfolgt an Verbraucher zum Zweck von Urlaubsreisen. Eine Nutzung des Mietfahrzeugs für zweckfremde Verwendungen, insbesondere für die gewerbliche Personenbeförderung, Weitervermietung, Gebrauchsüberlassung oder für motorsportliche Fahrveranstaltungen, Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings, Fahrschulübungen sowie für sonstige Zwecke, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Mietfahrzeugs führen, ist untersagt. Ebenfalls untersagt ist die Nutzung zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, sowie die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
4.4 Das Rauchen im Mietfahrzeug ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung zahlt der Mieter eine Pauschale in Höhe von 250,00€ für die Wertminderung am Mietfahrzeug und die erforderliche Reinigung.
4.5 Der Mieter darf am Mietfahrzeug keine technischen und optischen Veränderungen vornehmen.
4.6 Das Aufhalten von Personen im Wohnbereich des Fahrzeugs ist während der Fahrt verboten.
§ 5 Mietpreis
5.1 Der Mietpreis für den Mietzeitraum ergibt sich aus der bei Abschluss der Buchung aufgeführten Gesamtsumme. Er besteht aus der Summe der Tagesmietpreise zuzüglich einer Servicepauschale in Höhe von 150,00 € zuzüglich der Beträge für ausgewähltes Zubehör, etwa Bettbezüge oder Grill. Im Fall der Mitnahme von Tieren ist unter Zubehör die Hundepauschale in Höhe von 99,00 € zwingend auszuwählen.
5.2 Der Tagesmietpreis orientiert sich an der Saison und ergibt sich aus der aktuell gültigen Preisliste auf der Website des Vermieters http://buechelecamper.de/de/saisonzeiten/
5.3 Die Servicepauschale wird vorab für die Endreinigung des Mietfahrzeugs erhoben. Die Leerung der Toilettenkassette ist vom Mieter selbst vorzunehmen und ist keine Leistung im Rahmen der Servicepauschale, siehe auch Ziffer 10.6.
5.4 Im Mietpreis ohne Aufpreis enthaltenes Zubehör sind 2 Auffahrkeile, ein Stromkabel (25 Meter) sowie Geschirr und Besteck für 4 Personen, ein Kochtopfset, sowie ein Tisch und Stühle für die gebuchte Personenanzahl
5.5 Die Kosten für Wartung und Verschleißreparaturen sowie der vereinbarte Versicherungsschutz sind mit dem Mietpreis abgegolten. Es gibt keine Kilometerobergrenze. Jeweils aktuelle Jahresvignetten für Österreich und die Schweiz sind im Mietpreis enthalten, jedoch keine Streckengebühren.
5.6 Für den Tag der Übergabe und den Tag der Rücknahme wird insgesamt eine Tagesmiete berechnet, sofern das Mietfahrzeug termingerecht zurückgegeben wird. Bei verspäteter Rückgabe gilt Ziffer 10.7.
5.7 Alle Kosten, die nicht ausdrücklich im Mietpreis enthalten oder mit diesem abgegolten sind, sind vom Mieter zu tragen. Dies gilt insbesondere für Kraftstoff, Öle und sonstige Hilfs- und Betriebsmittel, Parkgebühren, Campingplatzgebühren sowie Fähr- und sonstige Transportkosten.
§ 6 Buchung
6.1 Für die Buchung nutzt der Mieter das vom Vermieter bereitgestellte Online-Buchungsformular. Bei der Buchung wählt der Mieter Mietzeitraum, Abhol- und Rückgabezeit, Mietfahrzeug und gegebenenfalls weiteres Zubehör aus und gibt seine Kontaktdaten und Zahlungsdaten (Paypal oder Kreditkarte) ein.
6.2 Vor dem Absenden des ausgefüllten Buchungsformulars erkennt der Mieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Datenschutzbestimmungen des Vermieters im Wege des Opt-In-Verfahrens an.
6.3 Mit dem Absenden des ausgefüllten Buchungsformulars sendet der Mieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Mietvertrages an den Vermieter.
6.4 Die Buchungsdaten des Mieters werden an den Vermieter übermittelt, jedoch nicht in einem Kundenkonto gespeichert. Der Mieter erhält die vollständigen Buchungsdaten in der Bestätigungs-E-Mail. Der Mieter hat nach seiner Wahl auf seine aktualisierten Buchungsdaten in einer Webansicht weiterhin Zugriff.
§ 7 Kündigung, Stornierung
7.1 Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist der Mietzeitraum für beide Seiten verbindlich und kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt oder verlängert werden. Die Möglichkeit einer Umbuchung ist daher im konkreten Fall mit dem Vermieter zu klären.
7.2 Im Übrigen besteht kein Recht zur ordentlichen Kündigung. Das Recht von Vermieter und Mieter zur fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt.
7.3. Bei Stornierung der Buchung werden vom Mietpreis fällig: 180,00 € bis 180 Tage vor Beginn des Mietzeitraums, 25% bei 80-180 Tage vor Beginn des Mietzeitraums, 50% bei 50-80 Tage vor Beginn des Mietzeitraums, 75% bei 10-50 Tage vor Beginn des Mietzeitraums, 100% bei weniger als 10 Tage vor Beginn des Mietzeitraums. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der Stornierungs-E-Mail des Mieters beim Vermieter maßgeblich. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 8 Zahlungsbedingungen und Kaution
8.1 Bei (Online-)Buchung ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Mietpreises zu leisten. Der restliche Mietpreis muss 30 Tage vor Mietbeginn des Mietfahrzeugs auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Bei einer Buchung weniger als 10 Tagen vor Beginn des Mietzeitraums ist der Gesamtmietpreis sofort fällig. Bei Zahlungsverzug des Mieters kann der Vermieter die Buchung nach eigenem Ermessen stornieren. Es gelten die Stornierungsbedingungen dieser allgemeinen Mietbedingungen.
8.2 Der Mieter hat zudem eine Kaution in Höhe von 1.500,00 € im Voraus zu entrichten. Die Kaution ist spätestens bei Übergabe des Mietfahrzeugs per Kreditkarte zu hinterlegen oder vorab zu überweisen. Eine Hinterlegung der Kaution in bar ist nicht möglich. Eine Übergabe des Mietfahrzeugs an den Mieter ohne Bezahlung des vollen Mietpreises und Hinterlegung der Kaution ist nicht möglich.
8.3 Die Kaution erhält der Mieter spätestens 5 Tage nach Ende des Mietzeitraums in voller Höhe zurück, sofern kein Grund für eine Zurückbehaltung oder Verrechnung der Kaution nach diesen allgemeinen Mietbedingungen besteht.
§ 9 Mietzeitraum
9.1 Der Mietzeitraum beginnt am Tag der Übergabe des Mietfahrzeugs und endet am Rückgabetag. Beginn und Ende des Mietvertrags werden jeweils mit Übergabe- und Rückgabeprotokoll dokumentiert. In der Hauptsaison beträgt der Mindestmietzeitraum 7 Nächte.
9.2 Der Mietzeitraum verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Mietfahrzeug nicht termingerecht zurückgibt.
§ 10 Übergabe und Rücknahme des Mietfahrzeugs
10.1 Die Übergabe und Rücknahme des Mietfahrzeugs findet zum vereinbarten Zeitpunkt am Geschäftssitz des Vermieters statt. Wird ausnahmsweise ein Hol- oder Bringservice durch den Vermieter vereinbart, trägt der Mieter die Kosten. Diese werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
10.2 Vor der Übergabe des Mietfahrzeugs erhält der Mieter eine ausführliche Fahrzeugeinweisung. Die Übergabe ist erst nach Abschluss der Einweisung möglich. Durch den Mieter erzeugte Verzögerungen und dadurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
10.3 Das Mietfahrzeug wird dem Mieter in einem technisch mangelfreien Zustand und vollgetankt übergeben. Alle Füllstände der Betriebsmittel wurden vor Beginn des Mietzeitraums vom Vermieter überprüft. Während des Mietzeitraums trägt der Mieter die anfallenden Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe. Der Motor ist nach Herstellervorgabe mit Motorenöl zu befüllen. Wird das Mietfahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben, tankt der Vermieter das Mietfahrzeug voll und stellt die Kosten dem Mieter in Rechnung, wegen des Betankungsaufwands mindestens aber pauschal 2,50 € pro Liter Kraftstoff, ebenso die Kosten für die sonstigen Hilfs- und Betriebsstoffe, die während des Mietzeitraums verbraucht wurden.
10.4 Das Mietfahrzeug wird dem Mieter mit einem ausreichenden Gasvorrat übergeben. Dies können ein- oder zwei Gasflaschen sein, je nach Füllstand. Reicht der Gasvorrat für die Mietdauer nicht aus, muss sich der Mieter um weiteres Gas kümmern. Ein bei Rückgabe noch vorhandener Gasvorrat wird dem Mieter nicht erstattet.
10.5 Holt der Mieter das Mietfahrzeug nicht ab, gilt dies als Stornierung. Es gelten die Stornierungsbedingungen dieser allgemeinen Mietbedingungen.
10.6 Das Mietfahrzeug ist in besenreinem Zustand zu übergeben. Die Endreinigung ist vom Mieter zu tragen und ist durch die Servicepauschale grundsätzlich abgegolten. Bei überdurchschnittlicher Verschmutzung (innen oder außen) stellt der Vermieter den Zusatzaufwand in Rechnung. Der Abwassertank ist vor der Rückgabe zu leeren, ebenso die Toilettenkassette. Ist die Toilettenkassette bei der Rückgabe nicht geleert, werden dem Mieter pauschal 250,00 € in Rechnung gestellt.
10.7 Bringt der Mieter das Mietfahrzeug später als zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, schuldet er dem Vermieter ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Tagesmietpreises für den über den Mietzeitraum hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung. Der Mieter hat auch die dem Vermieter durch die verspätete Rückgabe entstandenen Folgekosten zu tragen. Im Übrigen haftet der Mieter unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften, siehe Ziffer 14.6. Dieser Abschnitt gilt nicht im Falle eines technischen Defekts, der nicht vom Mieter, insbesondere nicht durch einen Bedienfehler des Mieters verursacht wurde.
10.8 Werden bei Rücknahme des Mietfahrzeugs Schäden am Mietfahrzeug festgestellt gilt die Vermutung, dass der Mieter Verursacher des Schadens ist und hierfür haftet. Es ist Sache des Mieters nachzuweisen, dass der Schaden bereits bei Übergabe des Mietfahrzeugs vorhanden war.
§ 11 Obhuts- und Sorgfaltspflichten des Mieters, Verhalten im Unfall- und Schadensfall
11.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug im Mietzeitraum so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere hat der Mieter das Mietfahrzeug vor Schäden durch extreme Wetterbedingungen wie Hagel, Sturm oder Überschwemmungen sowie vor Vandalismus auf eigene Kosten zu schützen, etwa durch die Wahl eines sicheren Stellplatzes.
11.2 Das Mietfahrzeug darf nur von berechtigten Fahrern geführt werden. Bevor der Mieter das Mietfahrzeug einem berechtigten Fahrer überlässt, hat er sich zu vergewissern, dass sich dieser in einem fahrtüchtigen Zustand befindet, insbesondere nicht alkoholisiert ist oder unter dem Einfluss anderer Stoffe und Substanzen steht, und keinem Fahrverbot unterliegt.
11.3 Der Mieter hat das Mietfahrzeug mit den vorhandenen Vorrichtungen gegen Diebstahl zu sichern und ordnungsgemäß zu verschließen. Die Papiere und Schlüssel für das Mietfahrzeug sind vom Mieter beim Verlassen des Mietfahrzeugs mitzuführen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
11.4 Alleine der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Mitnahme von Tieren an sich, aber auch die Art- und Weise des Transportes, sach- und artgerecht sind.
11.5 Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Diebstahl- oder Wildschaden sofort die örtliche Polizei und den Vermieter (Tel. +49 (0) 175 580 20 90) zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem auf den Unfalltag folgenden Werktag. Außer bei Gefahr im Verzug hat der Mieter vor dem Einleiten von Abschlepp-, Reparatur- oder ähnlichen Maßnahmen Rücksprache mit dem Vermieter zu halten. Der Mieter darf gegnerische Ansprüche nicht anerkennen.
11.6 Bei einem Verkehrsunfall hat der Mieter für die Aufnahme des Schadenshergangs durch die örtliche Polizei zu sorgen und dem Vermieter einen ausführlichen Unfall- bzw. Schadensbericht mit einer Skizze zukommen zu lassen. Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, Namen und Anschriften sowie Haftpflichtversicherungen der Fahrer und Namen und Anschriften etwaiger Zeugen festzuhalten. Der Unfallbericht muss spätestens bei der Rückgabe des Mietfahrzeugs dem Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden.
11.7 Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten, Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Schäden, die im Mietzeitraum am Mietfahrzeug entstanden sind, werden dem Mieter zur Last gelegt. Verweigert die für das Mietfahrzeug abgeschlossene Versicherung unter Bezugnahme auf ein Verhalten des Mieters (etwa Unfallflucht, fehlender oder unvollständiger Unfallbericht, ein für den Verkehrsunfall ursächliches Verhalten des Mieters oder sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters) die Bezahlung des Schadens, so haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters.
§ 12 Reparatur und Wartung, Ersatzfahrzeug
12.1 Treten während des Mietzeitraums Mängel oder Schäden am Mietfahrzeug auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen, es sei denn es handelt sich um Reparaturen, die zur Wiederherstellung der Betriebs- und Verkehrstüchtigkeit des Mietfahrzeugs erforderlich sind oder um geringfügige Instandsetzungen bis zu einer Höhe von 150 € je Einzelfall. Diese kann der Mieter selbst oder durch eine Werkstatt vornehmen lassen. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
12.2 Im Übrigen benötigen Reparaturen der vorherigen Rücksprache und Einwilligung des Vermieters.
12.3 Der Vermieter erstattet dem Mieter die Reparaturkosten gegen Vorlage der Rechnungsbelege und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teils, es sei denn der Mieter haftet für den Schaden gemäß diesen allgemeinen Mietbedingungen und/oder den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Eine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg erfolgt nicht.
12.4 Wird das Mietfahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung unangemessen lange verhindert oder eingeschränkt sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Bietet der Vermieter ein Mietfahrzeug zu einem niedrigeren Mietpreis als dem vom Mieter bereits gezahlten an und nimmt der Mieter das Angebot an, so wird ihm die Mietpreisdifferenz erstattet. Kann kein Ersatzfahrzeug bereitgestellt werden, ist eine kostenfreie Stornierung durch den Vermieter möglich.
12.5 Wird das Mietfahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch ein Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert oder eingeschränkt sein wird, ist der Vermieter berechtigt, die Stellung eines Ersatzfahrzeuges zu verweigern. Eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. l BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Stellt der Vermieter ein Ersatzfahrzeug, kann er die anfallenden Transferkosten dem Mieter in Rechnung stellen.
§ 13 Versicherungsschutz
13.1 Der Versicherungsschutz für das Mietfahrzeug besteht aus Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Die Selbstbeteiligung des Mieters beträgt regulär 1.000,00 €. Sie kann durch Hinzubuchen einer Versicherungspauschale auf 500,00 € reduziert werden. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages und werden gesondert ausgehändigt.
13.2 Der Versicherungsschutz ist nur innerhalb der Europäischen Union (EU) gültig. Für Fahrten außerhalb der EU besteht kein Versicherungsschutz. Dieser muss vor Reiseantritt mit dem Vermieter geklärt werden.
§ 14 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und sonstige Schäden aufgrund von Vertragspflichtverletzungen des Mieters während des Mietzeitraums wie folgt:
14.1 Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Mietfahrzeug oder bei Fahrzeugverlust haftet der Mieter während des Mietzeitraums pro Schadensfall bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung.
14.2 Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden greift die Beschränkung der Haftung auf den vereinbarten Selbstbehalt nicht. Der Mieter haftet in voller Höhe.
14.3 Im Falle grob fahrlässiger Verursachung des Schadensfalls während des Mietzeitraums richtet sich die Höhe der Haftung des Mieters bis zur Höhe des Gesamtschadens nach der Schwere des Verschuldens des Mieters.
14.4 Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch dann nicht, wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Mietfahrzeug überlassen hat, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und/oder der Mieter bei einem Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig die Hinzuziehung der Polizei unterlässt. Dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe hatte.
14.5 Auch in den vorgenannten Fällen haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Der Mieter hat die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit.
14.6 Befindet sich der Mieter mit der Rückgabe des Mietfahrzeugs in Verzug, so haftet der Mieter ab Verzugsbeginn gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
14.7 Bei allen nicht von der Versicherung gedeckten Schäden sowie nach Ablauf des Mietzeitraums haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
14.8 Mehrere Mieter haften dem Vermieter als Gesamtschuldner. Der Mieter haftet für das Handeln nichtberechtigter Fahrer wie für sein eigenes. Auch ohne sein Verschulden haftet der Mieter für Schäden, die seine Mitreisenden verursacht haben.
14.9 Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide u.ä. werden unter Erhebung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 € zum Mietvertrag an den Mieter weiterberechnet. Es steht dem Mieter frei nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Der Vermieter behält sich das Recht vor die angefallenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen von der Kreditkarte des Mieters einzuziehen.
14.10 Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.
§ 15 Haftung des Vermieters
15.1 Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Mietfahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht.
15.2 Außer im Falle einer wesentlichen Vertragspflichtverletzung durch den Vermieter ist die Schadensersatzhaftung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Liegt eine wesentliche Vertragspflichtverletzung durch den Vermieter vor, so ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst möglich machen und auf deren Einhaltung der Mieter vertraut und vertrauen darf.
15.3 Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder für sonstige Fälle von zwingender gesetzlicher Haftung.
15.4 Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände des Mieters oder von Dritten, die bei Rückgabe im oder am Mietfahrzeug zurückgelassen wurden einschließlich technischer Geräte und Fahrräder, es sei denn es liegt ein Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vor.
§ 16 Speicherung und Weitergabe von personenbezogenen Daten
16.1 Bei der (Online-)Buchung und beim Abschluss des Mietvertrags erhebt, speichert und verarbeitet der Vermieter personenbezogene Daten des Mieters. Die Verarbeitung der Daten erfolgt lediglich zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit dem Mieter und zur Verarbeitung der Buchung des Mieters und werden nicht an Dritte weitergegeben. Die Daten werden in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und anschließend gelöscht. Der Mieter kann jederzeit die Löschung seiner Daten verlangen, soweit diese für abrechnungs- und buchhalterische Zwecke nicht mehr erforderlich ist.
16.2 Die Mietfahrzeuge können mit einem sattelitengestützten Ortungssystem ausgestattet sein. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeugs festzustellen und das Fahrzeug im Notfall (etwa bei Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebestimmungen) zu orten und stillzulegen. Die Daten werden ausschließlich zur Ortung und Stilllegung des Mietfahrzeugs genutzt.
16.3 Bei tatsächlichem oder hinreichendem Verdacht auf ein unredliches Verhalten des Mieters, insbesondere bei Nichtrückgabe des Mietfahrzeugs, kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Ermittlungs- und Steuerbehörden erfolgen. Zudem erfolgt eine Weitergabe an Dritte, soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrags und zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche des Vermieters erforderlich ist.
16.4 Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) finden Sie unter http://buechelecamper.de/de/datenschutz/
§ 17 Sonstiges
17.1 Abweichungen von diesen Mietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für diese Regelung.
17.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie des deutschen Internationalen Privatrechts.
17.3 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Vermieters. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder der im Klagewege in Anspruch zu nehmende Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
17.4 Die Vertragssprache ist Deutsch.
17.5 Sind einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen unwirksam, bleiben der Vertrag und diese Bedingungen im Übrigen wirksam. Zum Ersatz der unwirksamen Bestimmungen werden Regelungen getroffen, die dem gewünschten Zweck unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Vertragspartner möglichst nahekommen.
Stand: Oktober 2022